Lohneinkünfte:
Anmerkung: grds. hat Tätigkeitsort Besteuerungsrecht aus Lohn.
Anmerkung: Soweit Arbeitnehmer für mind. 3 Monate in einem Nicht-DBA-Land für einen deutschen Arbeitgeber tätig wird. Es muss eine begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden.
Anmerkung: Die Vermögensbeteiligung muss zustäzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung (z.B. Börsenkurs) und dem Preis, zu dem die Vermögensbeteiligung dem Arbeitnehmer überlassen wird.
Verrechnungspreise:
Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreis (VWG VP) v. 6. Juni 2023
Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (VWG VP) v. 14. Juli 2021
Anmerkung: Bei Mitarbeiterentsendung im Konzern ist ein Gewinnaufschlag steuerlich nicht zulässig.